Durchführungsverordnung bzw. Executive Order 13848 vom 12. September 2018
betr. die Verhängung bestimmter Sanktionen im Falle einer ausländischen Einmischung in eine Wahl in den Vereinigten Staaten.
Übersetzung von Dirk Dietrich
Ich, DONALD J. TRUMP, Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika, stelle fest, dass die Fähigkeit von Personen, die sich ganz oder zu einem wesentlichen Teil außerhalb der Vereinigten Staaten befinden, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Wahlen in den Vereinigten Staaten zu beeinträchtigen oder zu untergraben, unter anderem durch den unbefugten Zugang zur Wahl- und Wahlkampfinfrastruktur oder die verdeckte Verbreitung von Propaganda und Desinformation, eine ungewöhnliche und außerordentliche Bedrohung für die nationale Sicherheit und die Außenpolitik der Vereinigten Staaten darstellt. Obwohl es keine Anzeichen dafür gibt, dass eine ausländische Macht das Ergebnis oder die Stimmenauswertung bei einer Wahl in den Vereinigten Staaten verändert hätte, haben ausländische Mächte in der Vergangenheit versucht, das freie und offene politische System der Vereinigten Staaten auszunutzen. In den letzten Jahren hat die Verbreitung digitaler Geräte und internetgestützter Kommunikation erhebliche Schwachstellen geschaffen und das Ausmaß und die Intensität der Bedrohung durch ausländische Einmischung vergrößert, wie aus dem Intelligence Community Assessment 2017 hervorgeht. Ich erkläre hiermit den nationalen Notstand, um dieser Bedrohung zu begegnen.
Dementsprechend ordne ich hiermit an:
Sektion 1 (a)
Spätestens 45 Tage nach Abschluss einer Wahl in den Vereinigten Staaten führt der Direktor des Nationalen Nachrichtendienstes in Absprache mit den Leitern aller anderen zuständigen Exekutivabteilungen und Agenturen eine Bewertung aller Informationen durch, die darauf hindeuten, dass eine ausländische Regierung oder eine Person, die als Agent einer ausländischen Regierung oder in deren Namen handelt, mit der Absicht oder dem Zweck gehandelt hat, sich in diese Wahl einzumischen. Bei der Bewertung sind, soweit dies im größtmöglichen Umfang feststellbar ist, die Art der ausländischen Einmischung und die zu ihrer Durchführung angewandten Methoden, die beteiligten Personen und die ausländische Regierung oder ausländischen Regierungen, die sie autorisiert, geleitet, gefördert oder unterstützt haben, zu ermitteln. Der Direktor des Nationalen Nachrichtendienstes übermittelt diese Beurteilung und entsprechende unterstützende Informationen an den Präsidenten, den Außenminister, den Finanzminister, den Verteidigungsminister, den Generalstaatsanwalt und den Minister für Heimatschutz.
(b) Innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt der Beurteilung und der in Abschnitt 1(a) dieser Verfügung beschriebenen Informationen legen der Generalstaatsanwalt und der Minister für Heimatschutz in Absprache mit den Leitern aller anderen zuständigen Behörden und gegebenenfalls mit Beamten der Bundesstaaten und Kommunen dem Präsidenten, dem Außenminister, dem Finanzminister und dem Verteidigungsminister einen Bericht vor, in dem die Wahlen in den Vereinigten Staaten, die Gegenstand der in Abschnitt 1(a) beschriebenen Beurteilung sind, bewertet werden:
(i) das Ausmaß, in dem eine ausländische Einmischung, die auf die Wahlinfrastruktur abzielte, die Sicherheit oder Integrität dieser Infrastruktur, die Tabellierung der Stimmen oder die rechtzeitige Übermittlung der Wahlergebnisse wesentlich beeinträchtigt hat; und
(ii) falls eine ausländische Einmischung Aktivitäten betraf, die auf die Infrastruktur einer politischen Organisation, einer Kampagne oder eines Kandidaten abzielten oder sich auf diese beziehen, das Ausmaß, in dem diese Aktivitäten die Sicherheit oder Integrität dieser Infrastruktur wesentlich beeinträchtigten, einschließlich durch unbefugten Zugang zu, Offenlegung oder drohende Offenlegung von oder Änderung oder Verfälschung von Informationen oder Daten.
(e) Wenn Informationen festgestellt werden, die darauf hinweisen, dass eine ausländische Einmischung in eine Staats-, Volks- oder Kommunalwahl in den Vereinigten Staaten stattgefunden hat, können diese Informationen gegebenenfalls in die nach Abschnitt 1(a) dieses Beschlusses vorgeschriebene Beurteilung oder in den nach Abschnitt 1(b) dieses Beschlusses vorgeschriebenen Bericht aufgenommen oder dem Präsidenten in einem unabhängigen Bericht vorgelegt werden.
Sektion 2 (a)
Sämtliches Eigentum und alle Anteile an Eigentum, welches sich in den Vereinigten Staaten befindet oder danach in die Vereinigten Staaten kommt oder sich im Besitz oder unter der Kontrolle einer der folgenden Personen befindet oder danach kommt, wird gesperrt und darf nicht übertragen, bezahlt, exportiert, eingezogen oder anderweitig behandelt werden. Das betrifft auch jede ausländische Person, die vom Finanzminister in Absprache mit dem Außenminister, dem Justizminister und dem Minister für Heimatschutz bestimmt wird, die
(i) direkt oder indirekt an einer ausländischen Einmischung in eine Wahl in den Vereinigten Staaten beteiligt war, diese gesponsert oder verheimlicht hat oder anderweitig an dieser beteiligt gewesen ist;
(ii) eine in Unterabschnitt (a)(i) dieses Abschnitts beschriebene Tätigkeit oder eine Person, deren Eigentum und Vermögenswerte gemäß dieser Anordnung gesperrt sind, die materiell unterstützt, gesponsert oder finanziell, materiell oder technologisch unterstützt wurden oder die Güter oder Dienstleistungen für oder zur Unterstützung einer solchen Tätigkeit bereitgestellt hat; oder ....
(iii) welche direkt oder indirekt von einer Person besitzt oder von ihr kontrolliert wird, die gemäß dieser Anordnung blockiert und sanktioniert ist.
(b) Executive Order 13694 vom 1. April 2015 in der geänderten Verordnung 13757 vom 28. Dezember 2016 bleibt in Kraft. Diese Anordnung beabsichtigt nicht und dient nicht dazu, das Ermessen des Finanzministeriums zu beschränken, welches in der Exekutive 13694 genannte Behörden ausüben. Gegebenenfalls kann der Finanzminister in Absprache mit dem Justiz- und Außenminister die in der EO 13694 beschriebenen Behörden mit den erforderlichen Befugnissen ausstatten.
(c) Die Verbote in Unterabschnitt (a) dieses Abschnitts gelten mit Ausnahme des durch Gesetze oder Vorschriften, Verordnungen, Richtlinien oder Lizenzen gemäß dieser Bestellung und ungeachtet eines Vertrags oder einer Lizenz oder Erlaubnis vor dem Datum dieser Verordnung.
Sektion 3
Nach der Übermittlung der in Abschnitt 1(a) vorgeschriebenen Bewertung und des in Abschnitt 1(b) vorgeschriebenen Berichts:
(a) überprüft der Finanzminister die von Abschnitt 1(a) vorgeschriebene Bewertung und den von Abschnitt 1(b) vorgeschriebenen Bericht und verhängt in Absprache mit dem Außenminister, dem Generalstaatsanwalt und dem Minister für Innere Sicherheit alle angemessenen Sanktionen gemäß Abschnitt 2(a) dieser Anordnung und alle angemessenen Sanktionen, die in Abschnitt 2(b) dieser Anordnung beschrieben sind; und
(b) der Außenminister und der Finanzminister werden in Absprache mit den Leitern anderer zuständiger Behörden gemeinsam eine Empfehlung für den Präsidenten ausarbeiten, ob zusätzliche Sanktionen gegen ausländische Personen als Reaktion auf die festgestellte ausländische Einmischung und im Lichte der Bewertung in dem von Abschnitt 1(b) dieser Anordnung in Auftrag gegebenen Bericht angemessen sind, einschließlich, soweit angemessen und im Einklang mit dem anwendbaren Recht, vorgeschlagener Sanktionen in Bezug auf die größten Geschäftseinheiten, die in einem Land lizenziert oder ansässig sind, dessen Regierung die Wahleinmischung autorisiert, geleitet, gefördert oder unterstützt hat, einschließlich mindestens einer Einheit aus jedem der folgenden Sektoren Finanzdienstleistungen, Verteidigung, Energie, Technologie und Transport (oder, falls nicht auf die größten Geschäftseinheiten dieses Landes anwendbar, Sektoren von vergleichbarer strategischer Bedeutung für diese ausländische Regierung). Die Empfehlung muss eine Bewertung der Auswirkungen der empfohlenen Sanktionen auf die wirtschaftlichen und nationalen Sicherheitsinteressen der Vereinigten Staaten und ihrer Verbündeten enthalten. Alle empfohlenen Sanktionen müssen in angemessener Weise auf das Ausmaß der identifizierten ausländischen Beeinträchtigung abgestimmt sein und können in Bezug auf jede ausländische Zielperson eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen umfassen
(i) Sperrung und Verbot aller Transaktionen mit dem Eigentum und den Beteiligungen an Eigentum einer Person, die der Gerichtsbarkeit der Vereinigten Staaten unterliegen;
(ii) Ausfuhrlizenzbeschränkungen gemäß einem Gesetz oder einer Vorschrift, die die vorherige Überprüfung und Genehmigung der Regierung der Vereinigten Staaten als Bedingung für die Ausfuhr oder Wiederausfuhr von Waren oder Dienstleistungen vorschreibt;
(iii) Verbote für Finanzinstitute der Vereinigten Staaten, einer Person Darlehen oder Kredite zu gewähren;
(iv) Beschränkungen für Transaktionen mit Devisen, an denen eine Person beteiligt ist;
(v) Verbote von Kredit- oder Zahlungstransfers zwischen Finanzinstituten oder durch, über oder an ein Finanzinstitut zugunsten einer Person;
(vi) Verbote für Personen aus den Vereinigten Staaten, in Aktien oder Schuldtitel einer Person zu investieren oder diese zu erwerben;
(vii) Ausschluss ausländischer Unternehmensleiter einer Person aus den Vereinigten Staaten;
(viii) Verhängung einer der in diesem Abschnitt beschriebenen Sanktionen gegen die ausländischen Hauptgeschäftsführer einer Person; oder
(ix) jede andere gesetzlich zulässige Maßnahme.
Sektion 4
Ich bestimme hiermit, dass Spenden, wie sie in Abschnitt 203 (b) (2) von Ieepa (50 U.S.C. 1702 (b) (2)) beschrieben sind, und die zum Nutzen der Personen oder deren Eigentum und Interessen dienen und gemäß dieser Anordnung blockiert sind, da sonst meine Fähigkeit, den erklärten nationalen Notfall umzusetzen, ernsthaft beeinträchtigt würde. Ich verbietet hiermit solche Spenden, wie in Abschnitt 2 dieser Verordnung angegeben.
Sektion 5
Die Verbote in Abschnitt 2 dieser Verordnung enthalten Folgendes:
(a) die Bereitstellung eines Beitrags oder einer Bereitstellung von Geldern, Waren oder Dienstleistungen durch, zu oder zum Nutzen einer Person, deren Eigentum und Interessen an Eigentum gemäß dieser Anordnung blockiert sind; Und
(b) den Erhalt eines Beitrags oder einer Bereitstellung von Geldern, Waren oder Dienstleistungen einer solchen Person.
Sektion 6
Ich ordne hiermit an, dass der uneingeschränkte Zuzug von Einwanderern in die Vereinigten Staaten sowie deren Eigentum und Interessen gemäß dieser Anordnung blockiert wird, weil dadurch die Interessen der Vereinigten Staaten beeinträchtigt würden. Ich habe hiermit den Eintritt in die Vereinigten Staaten als Einwanderer oder Nicht -Einwanderer ausgesetzt. Diese Leute werden als Personen behandelt, die in Abschnitt 1 der Proklamation 8693 vom 24. Juli 2011 beschrieben sind (Aussetzung des Zuzugs von Fremden, gemäß den Einreisebeschränkungen des UN-Sicherheitsrates und dem internationalen Gesetz über Sanktionen während einer Notfallwirtschaft).
Sektion 7
(a) Jede Transaktion, die den Zweck hat, diesen Bestimmungen zu entgehen oder sie zu vermeiden, oder die zur Verletzung der in dieser Verordnung festgelegten Verbote führt, ist verboten.
(b) Jede Verschwörung, die zur Verletzung der in dieser Verordnung festgelegten Verbote gebildet wird, ist verboten.
Sektion 8
Für die Zwecke dieser Verordnung ist
(a) der Begriff „Person“ eine Person oder Entität.
(b) Der Begriff „Unternehmen“ bezeichnet eine Partnerschaft, eine Vereinigung, eine Rechtsbeziehung, ein Joint Venture, eine Gesellschaft, eine Gruppe, eine Untergruppe oder eine andere Organisation;
(c) Der Begriff „Person der Vereinigten Staaten“ bezeichnet jeden US-Bürger, jeden ständig ansässigen Fremden, jede nach den Gesetzen der Vereinigten Staaten organisierte Entität oder eine Gerichtsbarkeit innerhalb der Vereinigten Staaten (einschließlich ausländischer Zweige) oder eine Person (einschließlich einer ausländischen Person) in den Vereinigten Staaten;
(d) Der Begriff „Wahlinfrastruktur“ bezeichnet Informations- und Kommunikationstechnologiesysteme, die von oder im Namen der Bundesregierung oder eines Staates oder einer lokalen Regierung bei der Verwaltung des Wahlprozesses verwendet werden, einschließlich der Datenbanken für Wählerregistrierung, Stimmberechtigungen, Stimmausrüstung und Stimmabschlussgeräte und Ausrüstung für Stimmabschlüsse für die sichere Übertragung von Wahlergebnissen;
(e) der Begriff „Wahl in den Vereinigten Staaten“ bezeichnet jede Wahl für das öffentliche Ämter nach dem Datum der Unterzeichnung dieser Verordnung;
(f) Der Begriff „Fremdeinmischung“ in Bezug auf eine Wahl umfasst jegliche verdeckte, betrügerische, täuschende oder rechtswidrige Handlungen oder versuchte Handlungen einer ausländischen Regierung oder einer Person, die als Agent von oder im Namen einer ausländischen Regierung fungiert, die mit dem Zweck oder der Wirkung der Beeinflussung, Untergrabung des Vertrauens in das Ergebnis oder der gemeldeten Ergebnisse der Wahl oder der Untergrabung des Vertrauens in die Wahlprozesse oder Institutionen der Öffentlichkeit durchgeführt wird;
(g) Die Begriff „fremde Regierung“ bezeichnet nationale, staatliche, provinzielle oder andere regierende Autorität, eine politische Partei oder einen Beamten einer Regierungsbehörde oder einer politischen Partei in jedem Fall eines anderen Landes als den Vereinigten Staaten;
(h) der Begriff „verdeckt“ in Bezug auf eine Handlung oder den Versuch einer Handlung, welche durch Absicht oder offensichtliche Absicht gekennzeichnet ist, damit die Rolle einer ausländischen Regierung nicht öffentlich oder offensichtlich wird;
(i) Der Begriff „Staat“ bezeichnet die verschiedenen Staaten oder eines der Gebiete, Schutzgebiete oder Besitztümer der Vereinigten Staaten.
Sektion 9
Für Personen, deren Eigentum und Interessen gemäß dieser Anordnung blockiert sind und die in den Vereinigten Staaten möglicherweise verfassungsrechtlich vertreten sind, stelle ich fest, dass aufgrund der Fähigkeit, Fonds oder andere Vermögenswerte schnell zu übertragen, die Maßnahmen dieser Verordnung schnell unwirksam werden könnten. Daher bestimme ich hiermit, das keine Ankündigung über eine Auflistung oder Feststellung der Personen erfolgen muss, die gemäß Abschnitt 2 von dieser Verordnung betroffen sind, damit die Maßnahmen derselben und der darin deklarierte nationale Notfall wirksam werden kann.
Sektion 10
Nichts in dieser Anordnung verbietet Transaktionen für die Durchführung des offiziellen Geschäftes der Regierung der Vereinigten Staaten durch Mitarbeiter, Stipendiaten oder Auftragnehmer.
Sektion 11
Der Finanzminister wird hiermit befugt, in Absprache mit dem Justizminister und dem Außenminister, solche Maßnahmen durchzuführen, einschließlich der Veröffentlichung von Regeln und Vorschriften. Der Finanzminister kann jede dieser Funktionen an andere Beamte innerhalb der Abteilung des Finanzministeriums delegieren, die mit dem geltenden Gesetz übereinstimmen. Alle Agenturen der Regierung der Vereinigten Staaten sind hiermit angewiesen, geeignete Maßnahmen innerhalb ihrer Befugnis zu ergreifen, um die Bestimmungen dieser Anordnung durchzuführen.
Sektion 12
Der Finanzminister ist in Absprache mit dem Justizminister und dem Außenminister befugt, die laufenden und abschließenden Berichte dem Kongress über den in dieser Verordnung deklarierten nationalen Notfall vorzulegen, was mit § 401 (c) der NEA übereinstimmt (50 U.S.C. 1641 (c)) und Abschnitt 204 (c) von IEPA (50 U.S.C. 1703 (c)) enspricht.
Sektion 13
Diese Anordnung ist im Einklang mit Gesetz 50 U.S.C. 1702 (b) (1) und (3).
Sektion 14
(a) Nichts in dieser Durchführungsverordnung (Executive Order 13848) soll folgende Institutionen und Personen beeinflussen:
(i) Abteilungen der Exekutive, Agenturen oder die Leitung deren Behörden;
(ii) die Funktionen des Direktors des Amtes für Management und Haushalt in Bezug auf Haushalts-, Verwaltungs- oder Gesetzgebungsvorschläge.
(b) Diese Verordnung ist im Einklang mit dem geltenden Recht und unterliegt der Verfügbarkeit von Mitteln.
(c) Diese Anordnung beabsichtigt und schafft kein Recht oder Nutzen, materiell oder verfahrenstechnisch, durch eine Partei gegen die Vereinigten Staaten, ihre Abteilungen, Agenturen oder Unternehmen, seine leitenden Angestellten, ihre Mitarbeiter, Angestellte oder Agenten oder eine andere Person.
DONALD J. TRUMP
DAS WEISSE HAUS,
12. September 2018.
Dazu noch ein Ausschnitt aus dem X-22 Report vom 16.11.2020 Episode 2330b:
Trump legte das alles 2018 fest und sie sind in die Falle gegangen. Sie haben sich nicht nur in die Wahl eingemischt, sondern aktiv, wissentlich und koordiniert an der Manipulation dieser Wahl beteiligt, die im Zustand des nationalen Notstands durchgeführt wurde. Die korrupten Politiker, die Massenmedien, die sozialen Medienkonzerne, woher bekamen sie ihre Anweisungen? Es ist der unsichtbare Feind, der sich im Hintergrund versteckt, die Strippenzieher hinter dem Ganzen. Es wird ihnen teuer zustehen kommen.
Gehen wir dazu zu Post 3724 vom 18. Dezember 2019
Q sagte:
Es muss richtig gemacht werden.
Es muss nach dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit erfolgen.
Es muss Gewicht tragen.
Es muss vor Gericht nachgewiesen werden.
Es darf keine Fehler geben.
Gute Dinge brauchen manchmal Zeit.
Versuche, das Unvermeidliche [Gerechtigkeit] zu verlangsamen/blockieren, werden scheitern.
[Demokraten] Wahlintervention 2016.
>Clinton/Hussein illegales FISA
[Demokraten] Wahlintervention 2018.
>Mueller
[Demokraten] Wahlintervention 2020.
>Amtsenthebung
Projektion.
Diese Leute sind krank.
Wir, das Volk, sind das Heilmittel.
Q
--- Trump wird das gesamte System zu Fall bringen. Wir, das Volk, sind das Heilmittel.
https://odysee.com/@Qlobal-Change:6/X22-Report-vom-16.11.2020-Episode-2330b-:c
https://t.me/QlobalChange/16856
Übersetzung: Dirk Dietrich https://t.me/DDDDoffiziell 🔥 Wer meine Arbeit wertschätzen möchte: Dirk Dietrich, BIC: TRWIBEB1XXX, IBAN: BE50967269054118, KoNr: 2690541 Adresse: 1050 Brussels, Belgium, Verwendungszweck: Spende oder Geschenk 🔥